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Nichtadelige Personen führen einen Adelsnamen, der nach Deutschem Gesetz keine Rechtswirkung hat.
Die Führung eines Adelsnamen ohne Rechtswirkung ist ein Pseudonym, dass nicht im Melderegister verzeichnet ist. Bisweilen bieten Titelhändler diese Namen im Internet zum Kauf an oder Namensträger wählen einen Fantasienamen, der Adelsprädikate wie Graf, Freiherr, Baron usw. enthält. Rechtsgeschäfte, die unter einem Pseudonym getätigt werden sind oftmals anfechtbar. Unter Umständen kann im gewerblichen Verkehr mit Nutzung des Adels-Pseudonyms Hochstapelei und Verschleierung der Identität unterstellt werden. Personen, die ein Pseudonym führen und sich dem “Neuen Adel” zugehörig fühlen und dies öffentlich verbreiten verstoßen gegen die Bestimmungen der IFAA-Norm .
Ein Pseudonym ist kein Künstlername. Die Führung eines Künstlernamens und die mögliche Eintragung eines Künstlernamens in das Melderegister setzt eine kreative Tätigkeit und den Nachweis dieser Tätigkeit voraus. Ob der Künstlername ein Adelsprädikat enthält ist für die Meldebehörden nicht erheblich, hier sind alle Namen erlaubt, die einem Künstler eindeutig und nachweislich zuordbar sind [ siehe auch Künstlernamen ].
Ein Markenname mit Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt, der den Adelsnamen schützt, gilt für die geschützten Waren- und Dienstleistungsklassen, nicht jedoch als namensrechtlicher Freibrief für den Inhaber der Marke. Betrifft die Schutzklasse jedoch die Tätigkeiten und Dienstleistungen eines Künstlers, hat niemand außer dem Markeninhaber das Recht unter diesem geschützten Adelsnamen künstlerisch tätig zu werden. Wenn ein Adelsname dann zusätzlich im Melderegister eingetragen wurde, genießt dieser Künstlername eine hervorragende Positionierung, da niemand außer der Berechtigten diesen Adelsnamen als Künstlernamen verwenden kann ohne Gefahr zu laufen einer Markenrechtsverletzung verurteilt zu werden. Wird beabsichtigt einen Adelsnamen als Geschäftsmerkmal zu verwenden oder soll der Adelsname als Künstlername geführt werden, so ist es unverzichtbar diesen Namen beim Patentamt zu registrieren. Die Schutzrechte erhält derjenige, der den Namen zuerst schützt und nicht derjenige, der den Namen schon vorher verwendet hat!
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